Die Beschwerdekammer erachtet nach der Prüfung der vorliegenden Unterlagen den dringenden Tatverdacht des Raubes gegen den Beschwerdeführer als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 3.3 und 3.5 hiervor). Der dringende Tatverdacht des Raubes stützt sich massgeblich auf die bei einer summarischen Prüfung zurzeit als glaubhaft erscheinenden Aussagen des Opfers sowie seines Begleiters F.______