Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.7 Die Beschwerdekammer erachtet nach der Prüfung der vorliegenden Unterlagen den dringenden Tatverdacht des Raubes gegen den Beschwerdeführer als gegeben.