Auf eine Untersuchungshaft gegen J.________ sei verzichtet worden, da dieser am Tattag erst ca. eine Stunde nach dem Vorfall habe angehalten werden können, kein Deliktsgut auf sich gehabt und sich der Tatverdacht gegen ihn zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen einer Beteiligung an einem Gerangel erhärtet gehabt habe. Bei der vorliegenden Aktenlage sehe es danach aus, dass der Entschluss, neben dem körperlichen Übergriff auch ein Vermögensdelikt zu begehen, durch den Beschwerdeführer während der Tatausführung gefasst worden sei.