Das Opfer habe anlässlich seiner Einvernahmen keinen Zweifel aufkommen lassen, dass der Beschwerdeführer, welcher durch die Polizei angehalten worden sei, beim Übergriff dabei gewesen sei und auch sein Mobiltelefon entwendet habe. Allfällige geringfügige Widersprüche in der Schilderung des Grobverlaufs durch das Opfer seien u.a. im Alkoholkonsum, dem Übergriffstrauma und der abendlichen Stunde zu verorten. Bei der vorliegenden Indizienkette seien diese Abweichungen nebensächlich und nicht relevant.