Die Polizei sei direkt im Anschluss an den gewaltsamen Übergriff avisiert, die Täter durch das Opfer lückenlos verfolgt und die Polizei zu den Tätern geführt worden. Einer der Täter – der Beschwerdeführer – sei direkt vor Ort durch die Polizei beobachtet worden, wie er das Deliktsgut des Opfers auf sich gehabt habe; er habe unverzüglich festgenommen werden können. Das Opfer habe anlässlich seiner Einvernahmen keinen Zweifel aufkommen lassen, dass der Beschwerdeführer, welcher durch die Polizei angehalten worden sei, beim Übergriff dabei gewesen sei und auch sein Mobiltelefon entwendet habe.