Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer verkenne, dass der Tatverdacht innerhalb eines Haftverfahrens und der Beweiswert eines Tatverdachts innerhalb einer Hauptverhandlung vor Gericht unterschiedlicher Natur seien. Der Tatverdacht begründe sich mit den im Kern identischen Aussagen des Opfers und seines Begleiters sowie den Aussagen des Polizisten G.________. Die Polizei sei direkt im Anschluss an den gewaltsamen Übergriff avisiert, die Täter durch das Opfer lückenlos verfolgt und die Polizei zu den Tätern geführt worden.