Zu berücksichtigen gelte es auch, dass gegen den Mitbeschuldigten J.________ trotz polizeilicher Festnahme am Tatabend keine Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Die Aufrechterhaltung des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund dessen umso willkürlicher. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer verkenne, dass der Tatverdacht innerhalb eines Haftverfahrens und der Beweiswert eines Tatverdachts innerhalb einer Hauptverhandlung vor Gericht unterschiedlicher Natur seien.