Die Tatsache, dass das Opfer unter Alkoholeinfluss gestanden sei und bei der Tat eingeschränkte Lichtverhältnisse geherrscht hätten, vermöge die Widersprüche nicht zu erklären. Die von der Polizei gemachten Beobachtungen des Beschwerdeführers bei der D.________(Örtlichkeit) seien nicht ausreichend, den dringenden Tatverdacht des Raubes zu begründen. Die Polizisten hätten lediglich gesehen, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon des Opfers auf eine «Halfpipe» gelegt habe. Die angebliche Nötigungshandlung sei durch die Polizei nicht beobachtet worden. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass gegen den Mitbeschuldigten J._____