In der vorliegenden Situation habe das Opfer ihn nicht nur nicht erkannt, sondern ihn sogar ausdrücklich aus dem Täterkreis ausgeschlossen. Das Opfer verstricke sich zudem in Bezug auf die geschilderten Gewaltanwendungen und das Rahmengeschehen in allgemeine Widersprüche und sei damit unglaubwürdig. Die Tatsache, dass das Opfer unter Alkoholeinfluss gestanden sei und bei der Tat eingeschränkte Lichtverhältnisse geherrscht hätten, vermöge die Widersprüche nicht zu erklären.