4 nicht P1 sei resp. nicht an den angeblichen Nötigungshandlungen bei der Bushaltestelle beteiligt gewesen sei. Es gehe nicht an, die ausdrücklich entlastenden Aussagen des Opfers zu relativieren und darauf zu verweisen, dass es gerichtsnotorisch sei, dass die Täteridentifikation durch Fotovorweisung in den seltensten Fällen gelinge. In der vorliegenden Situation habe das Opfer ihn nicht nur nicht erkannt, sondern ihn sogar ausdrücklich aus dem Täterkreis ausgeschlossen.