Die Differenzen in den Aussagen des Opfers untereinander und zu denjenigen seines Begleiters vermögen angesichts des Umstandes, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand und sich der Sachverhalt um rund 21.00 Uhr verwirklichte, d.h. unter eingeschränkten Lichtbedingungen, nicht klar verdachtsauflösend zu wirken. Hinzu kommt, dass das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Insgesamt ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht weiterhin gegeben ist.