Mit der Staatsanwaltschaft ist einig zu gehen, wonach die Aussage des Opfers bezüglich der Fotoverweisung, d.h. dessen Ausschluss des Beschuldigten als Täter «P1», lediglich eines von mehreren Indizien ist. Die physische Auseinandersetzung wird nicht nur vom Opfer, sondern auch von seinem Begleiter, F.________, geschildert. Beide erklärten auch, dass sie die drei (oder vier) Täter bis zum Eintreffen der Polizei verfolgt hätten. Einer der intervenierenden Polizeibeamten beobachtete, wie der Beschuldigte drei Mobiltelefone, darunter dasjenige des Opfers, auf eine «Halfpipe» legte.