Einer der Polizeibeamten beobachtete, wie der Beschuldigte während dem Entfernen vor der Polizei drei Mobiltelefone auf eine «Halfpipe» legte, wobei es sich bei einem dieser Geräte um dasjenige des Opfers handelte (vgl. Berichtsrapport vom 22. November 2023 des Polizeibeamten G.________). Zur Annahme, dass die intervenierenden Polizisten wahrheitswidrig rapportiert hätten, besteht kein Anlass. Vielmehr zeigen die Unterschiede in ihren Berichten auf, dass sie das Geschehene je aus Einzelsicht schilderten. Sie näherten sich denn auch den drei Männern in unterschiedlichen Phasen; Polizist H.__