Der dringende Tatverdacht auf Raub, evtl. Tätlichkeit und Diebstahl, basiert zunächst auf den Aussagen des Opfers, E.________, sowie seines Begleiters, F.________, welcher als Auskunftsperson einvernommen wurde. In wesentlichen Punkten, so der Anzahl Männer der fraglichen Gruppe und der […] gewaltsamen Auseinandersetzung mit dem Opfer, sind deren Aussagen deckungsgleich. Der Bezug der Geschehnisse zum Beschuldigten ergibt sich insbesondere aufgrund der Beobachtungen der kurz nach der Tat herbeigerufenen Polizeibeamten, welche nicht nur den vom Opfer und einem Begleiter verfolgten Beschuldigten nach dessen kurzer Flucht anhielten.