kenne er nicht. Auf den Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Mitarbeitenden der Polizei langsam von der Örtlichkeit entfernt habe und trotz des Zurufens «Stopp Polizei» weggerannt sei, gab er an, dass alle Leute weggerannt seien. Er habe nicht gewusst, dass man ihn suche oder rufe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er am Abend des 20. November 2023 vom Zeitpunkt seiner Ankunft mit dem Zug von K.________(Örtlichkeit) nach Bern bis zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Kantonspolizei Bern gemacht habe. Er sei betrunken gewesen. Er sei in keine Auseinandersetzung involviert gewesen. Er habe nichts gesehen.