Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. November 2023 sowie der Hafteröffnung vom 22. November 2023, etwas mit dem ihm vorgehalten Raub zu tun zu haben. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er alleine bei der L.________(Örtlichkeit) in Bern gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er durch die Polizei dabei gesehen worden sei, wie er drei Mobiltelefone deponiert habe, verweigerte er die Aussage. Auch auf die Frage, wem die Mobiltelefone gehörten, wollte er keine Antwort geben. J.________ kenne er nicht.