3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft des Raubes, angeblich begangen am 20. November 2023 um ca. 21.00 Uhr auf der D.________(Örtlichkeit) in Bern zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Op-