Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Dezember 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. Dezember 2023, die Beschwerde sei unter Kostenauflage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.