2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei zur Hauptsache zu schlagen und bei Abschluss des Verfahrens durch die Verfahrensleitung zu bestimmen.