Am 6. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes: 1. Der Entscheid KZM 23 1659 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.