Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 532 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Raubes, evtl. Tätlichkeit und Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 15. Dezember 2023 (KZM 23 1659) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Raubes, evtl. Tätlichkeit und Diebstahls. Am 23. November 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an, d.h. bis am 19. Januar 2024. Dieser Entscheid wurde nicht angefoch- ten. Am 6. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch auf Antrag der Staatsanwalt- schaft mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerde- führer am 27. Dezember 2023 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge Nachstehendes: 1. Der Entscheid KZM 23 1659 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei zur Hauptsache zu schlagen und bei Ab- schluss des Verfahrens durch die Verfahrensleitung zu bestimmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Dezember 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. Dezem- ber 2023, die Beschwerde sei unter Kostenauflage abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei. Am 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft des Raubes, angeblich begangen am 20. November 2023 um ca. 21.00 Uhr auf der D.________(Örtlichkeit) in Bern zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Op- 2 fer), dringend verdächtigt. Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 12. De- zember 2023 wird der Sachverhalt – gestützt auf die Aussagen des Opfers sowie der Auskunftsperson F.________ und die Wahrnehmungsberichte der dienstha- benden Polizisten G.________ und H.________ – wie folgt beschrieben: Das Opfer war mit einem Kollegen (Auskunftsperson [F.________]) und dessen Bekannte auf dem I.________(Örtlichkeit) in Richtung Hauptbahnhof Bern unterwegs. Er begab sich dabei zu einer Gruppe, bestehend aus mutmasslich drei bis vier Personen, welche sich bei der Bushaltestelle «I.________(Örtlichkeit)» aufhielt und sprach diese an. Das Opfer wurde in der Folge unvermittelt durch mehrere dieser Personen tätlich attackiert. Die (nunmehr) Täter schlugen und stiessen das Op- fer, so dass es infolgedessen rücklings auf dem Boden landete. Die Täter traten danach auch noch nach dem Opfer. Sie liessen daraufhin von diesem ab und verliessen den Tatort zu Fuss in Richtung L.________(Örtlichkeit). Das Opfer bemerkte unmittelbar danach, dass sein Mobiltelefon, welches es in seiner Hosentasche deponiert gehabt hatte, entwendet wurde. Er folgte infolgedessen und zusam- men mit der Auskunftsperson den Tätern. Als er diese danach auf das Entwenden seines Mobiltele- fons ansprach, drehte sich einer der Täter um und zog mit einer Flasche auf; ohne jedoch danach diese gegen das Opfer zu werfen oder dieses damit zu schlagen. Das Opfer avisierte danach telefo- nisch die Polizei und folgte den Tätern in einem sicheren Abstand. Eine Polizei-Patrouille traf kurz da- nach vor Ort, das heisst auf der D.________(Örtlichkeit), ein. Das Opfer zeigte daraufhin auf drei Per- sonen, welche sich hingekauert bei der Skater-Anlage neben einem Brückenpfeiler unter dem Eisen- bahnviadukt befanden. Einer der beiden Polizisten begab sich danach in Richtung der drei Personen. Während sich B1 [der Beschwerdeführer] langsam von der Örtlichkeit entfernte, nahm er drei Mobilte- lefone aus seiner Jackentasche und deponierte diese auf einer Halfpipe. Danach rannte B1 sowie auch B2 [J.________] und B3 [unbekannte Täterschaft] trotz «Stopp Polizei»-Zurufen in verschiedene Richtungen weg. B1 konnte durch den zweiten Polizisten und nach einer kurzen Flucht angehalten und arretiert werden […]. Es konnte in Erfahrung gebracht werden, dass es sich bei den vor Ort durch B1 deponierten Mobilte- lefone einerseits um dasjenige des Opfers und andererseits um dasjenige von B1 (gemäss dessen Aussagen) sowie um eines ohne bis dato bekannten Eigentümers handelte. Dieselben Polizisten, welche B1 anhalten konnten, konnten kurze Zeit später auf der D.________(Örtlichkeit) B2 sichten. Sie konnten danach B2 widerstandslos anhalten […]. B3 konnte durch die Polizei nicht angehalten und dessen Identität bis dato nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. No- vember 2023 sowie der Hafteröffnung vom 22. November 2023, etwas mit dem ihm vorgehalten Raub zu tun zu haben. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er al- leine bei der L.________(Örtlichkeit) in Bern gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er durch die Polizei dabei gesehen worden sei, wie er drei Mobiltelefone deponiert habe, verweigerte er die Aussage. Auch auf die Frage, wem die Mobiltelefone gehörten, wollte er keine Antwort geben. J.________ kenne er nicht. Auf den Vor- halt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Mitarbeitenden der Polizei lang- sam von der Örtlichkeit entfernt habe und trotz des Zurufens «Stopp Polizei» weg- gerannt sei, gab er an, dass alle Leute weggerannt seien. Er habe nicht gewusst, dass man ihn suche oder rufe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er am Abend des 20. November 2023 vom Zeitpunkt seiner Ankunft mit dem Zug von K.________(Örtlichkeit) nach Bern bis zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Kan- tonspolizei Bern gemacht habe. Er sei betrunken gewesen. Er sei in keine Ausein- andersetzung involviert gewesen. Er habe nichts gesehen. 3 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wegen Raubes im angefochtenen Entscheid wie folgt: Im Rahmen der Haftanordnung vom 23. November 2023 führte das kantonale Zwangsmassnahmen- gericht in Bezug auf den dringenden Tatverdacht das Folgende aus: Der dringende Tatverdacht auf Raub, evtl. Tätlichkeit und Diebstahl, basiert zunächst auf den Aussa- gen des Opfers, E.________, sowie seines Begleiters, F.________, welcher als Auskunftsperson ein- vernommen wurde. In wesentlichen Punkten, so der Anzahl Männer der fraglichen Gruppe und der […] gewaltsamen Auseinandersetzung mit dem Opfer, sind deren Aussagen deckungsgleich. Der Be- zug der Geschehnisse zum Beschuldigten ergibt sich insbesondere aufgrund der Beobachtungen der kurz nach der Tat herbeigerufenen Polizeibeamten, welche nicht nur den vom Opfer und einem Be- gleiter verfolgten Beschuldigten nach dessen kurzer Flucht anhielten. Einer der Polizeibeamten beob- achtete, wie der Beschuldigte während dem Entfernen vor der Polizei drei Mobiltelefone auf eine «Ha- lfpipe» legte, wobei es sich bei einem dieser Geräte um dasjenige des Opfers handelte (vgl. Berichts- rapport vom 22. November 2023 des Polizeibeamten G.________). Zur Annahme, dass die interve- nierenden Polizisten wahrheitswidrig rapportiert hätten, besteht kein Anlass. Vielmehr zeigen die Un- terschiede in ihren Berichten auf, dass sie das Geschehene je aus Einzelsicht schilderten. Sie näher- ten sich denn auch den drei Männern in unterschiedlichen Phasen; Polizist H.________ musste zunächst das Fahrzeug sichern, während Polizist G.________ das Auto vorher verliess und Richtung der fraglichen Männer losging. Insgesamt ist zu folgern, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf Raub, evtl. Tätlichkeit und Diebstahl, klarerweise gegeben ist. Mit der Staatsanwaltschaft ist einig zu gehen, wonach die Aussage des Opfers bezüglich der Foto- verweisung, d.h. dessen Ausschluss des Beschuldigten als Täter «P1», lediglich eines von mehreren Indizien ist. Die physische Auseinandersetzung wird nicht nur vom Opfer, sondern auch von seinem Begleiter, F.________, geschildert. Beide erklärten auch, dass sie die drei (oder vier) Täter bis zum Eintreffen der Polizei verfolgt hätten. Einer der intervenierenden Polizeibeamten beobachtete, wie der Beschuldigte drei Mobiltelefone, darunter dasjenige des Opfers, auf eine «Halfpipe» legte. Das Opfer erklärte, dass die Angreifer ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Vor diesem Hintergrund be- steht auch ohne das Erkennen auf der Fotoverweisung des Beschuldigten als Täter durch das Opfer eine genügende Indizienkette, um weiterhin von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Der Umstand, dass das Opfer den Beschuldigten nach Vorlage der Fotodokumentation explizit als Täter ausschloss, vermag diesen dringenden Tatverdacht in Beachtung der genannten Indizienkette nicht in Frage zu stellen. Die wesentlichen Punkte, d.h. ein Angriff durch mehrere Männer, deren Verfolgung durch das Opfer und seinen Begleiter und die Beobachtungen der Polizei sind nicht in Zweifel zu zie- hen. Die Differenzen in den Aussagen des Opfers untereinander und zu denjenigen seines Begleiters vermögen angesichts des Umstandes, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand und sich der Sachverhalt um rund 21.00 Uhr verwirklichte, d.h. unter eingeschränkten Lichtbedingun- gen, nicht klar verdachtsauflösend zu wirken. Hinzu kommt, dass das Haftgericht weder ein eigentli- ches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Insgesamt ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht weiterhin gegeben ist. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Aussagen des Opfers stellten das massgebliche Beweismittel dar. Dieses habe anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023 bei der Durchführung der Fotovor- weisung unaufgefordert ausgesagt, dass die Nr. 7, d.h. der Beschwerdeführer, 4 nicht P1 sei resp. nicht an den angeblichen Nötigungshandlungen bei der Bushal- testelle beteiligt gewesen sei. Es gehe nicht an, die ausdrücklich entlastenden Aus- sagen des Opfers zu relativieren und darauf zu verweisen, dass es gerichtsnoto- risch sei, dass die Täteridentifikation durch Fotovorweisung in den seltensten Fäl- len gelinge. In der vorliegenden Situation habe das Opfer ihn nicht nur nicht er- kannt, sondern ihn sogar ausdrücklich aus dem Täterkreis ausgeschlossen. Das Opfer verstricke sich zudem in Bezug auf die geschilderten Gewaltanwendungen und das Rahmengeschehen in allgemeine Widersprüche und sei damit unglaub- würdig. Die Tatsache, dass das Opfer unter Alkoholeinfluss gestanden sei und bei der Tat eingeschränkte Lichtverhältnisse geherrscht hätten, vermöge die Wider- sprüche nicht zu erklären. Die von der Polizei gemachten Beobachtungen des Be- schwerdeführers bei der D.________(Örtlichkeit) seien nicht ausreichend, den dringenden Tatverdacht des Raubes zu begründen. Die Polizisten hätten lediglich gesehen, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon des Opfers auf eine «Half- pipe» gelegt habe. Die angebliche Nötigungshandlung sei durch die Polizei nicht beobachtet worden. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass gegen den Mitbeschul- digten J.________ trotz polizeilicher Festnahme am Tatabend keine Untersu- chungshaft angeordnet worden sei. Die Aufrechterhaltung des dringenden Tatver- dachts gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund dessen umso willkürlicher. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer verkenne, dass der Tatverdacht innerhalb eines Haftverfahrens und der Beweiswert eines Tatverdachts innerhalb einer Hauptverhandlung vor Ge- richt unterschiedlicher Natur seien. Der Tatverdacht begründe sich mit den im Kern identischen Aussagen des Opfers und seines Begleiters sowie den Aussagen des Polizisten G.________. Die Polizei sei direkt im Anschluss an den gewaltsamen Übergriff avisiert, die Täter durch das Opfer lückenlos verfolgt und die Polizei zu den Tätern geführt worden. Einer der Täter – der Beschwerdeführer – sei direkt vor Ort durch die Polizei beobachtet worden, wie er das Deliktsgut des Opfers auf sich gehabt habe; er habe unverzüglich festgenommen werden können. Das Opfer ha- be anlässlich seiner Einvernahmen keinen Zweifel aufkommen lassen, dass der Beschwerdeführer, welcher durch die Polizei angehalten worden sei, beim Übergriff dabei gewesen sei und auch sein Mobiltelefon entwendet habe. Allfällige geringfü- gige Widersprüche in der Schilderung des Grobverlaufs durch das Opfer seien u.a. im Alkoholkonsum, dem Übergriffstrauma und der abendlichen Stunde zu verorten. Bei der vorliegenden Indizienkette seien diese Abweichungen nebensächlich und nicht relevant. Dass das Opfer den Beschwerdeführer auf einer Fotodokumentation mit mindestens drei bis vier faktisch identischen Personen nicht erkannt habe, ver- möge nicht weiter zu erstaunen, sei aber in Anbetracht des vorliegenden Tatver- dachts ebenfalls unerheblich. Auf eine Untersuchungshaft gegen J.________ sei verzichtet worden, da dieser am Tattag erst ca. eine Stunde nach dem Vorfall habe angehalten werden können, kein Deliktsgut auf sich gehabt und sich der Tatver- dacht gegen ihn zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen einer Beteiligung an einem Gerangel erhärtet gehabt habe. Bei der vorliegenden Aktenlage sehe es danach aus, dass der Entschluss, neben dem körperlichen Übergriff auch ein Vermögens- delikt zu begehen, durch den Beschwerdeführer während der Tatausführung ge- fasst worden sei. 5 3.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinwei- sen). 3.7 Die Beschwerdekammer erachtet nach der Prüfung der vorliegenden Unterlagen den dringenden Tatverdacht des Raubes gegen den Beschwerdeführer als gege- ben. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwie- sen werden (vgl. E. 3.3 und 3.5 hiervor). Der dringende Tatverdacht des Raubes stützt sich massgeblich auf die bei einer summarischen Prüfung zurzeit als glaub- haft erscheinenden Aussagen des Opfers sowie seines Begleiters F.________ an- lässlich deren Einvernahmen vom 20. Oktober 2023 und 4. Dezember 2023, wel- che in den wesentlichen Punkten wie der Anzahl Männer der fraglichen Gruppe und der gewaltsamen Auseinandersetzung mit dem Opfer übereinstimmende An- gaben gemachten haben, sowie auf den Wahrnehmungsbericht des Polizisten G.________ vom 22. November 2023 und dessen Aussagen anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2023. Das Opfer und F.________ haben bei ihrer Befragung am 20. November 2023 und 4. Dezember 2023 deckungsgleich beschrieben, dass das Opfer von drei resp. allenfalls vier Personen tätlich angegriffen worden ist und sie direkt im Anschluss an den gewalt- samen Übergriff, nachdem sie festgestellt gehabt hätten, dass dem Opfer das Mo- biltelefon gefehlt habe, telefonisch die Polizei avisiert und die Täter bis zu Eintref- fen der Polizei in Richtung L.________(Örtlichkeit) lückenlos verfolgt hätten (vgl. Z. 40 ff., 62 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 20. No- vember 2023; vgl. das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 20. November 2023; vgl. Z. 111 ff., 205 ff., 346 ff., 381 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 4. Dezember 2023). Gemäss Wahrneh- mungsbericht des Polizisten G.________ vom 22. November 2023 hatte das Opfer bei seinem Eintreffen mit der Hand auf eine Dreiergruppe von Personen gezeigt, welche neben der Halfpipe niedergekauert waren (vgl. insoweit übereinstimmend auch den Wahrnehmungsbericht des Polizisten H.________ vom 22. November 2023; vgl. zudem Z. 97 ff., 121 ff., 126 ff., 129 ff. des Protokolls der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme des Polizisten G.________ vom 12. Dezember 2023, 6 insbesondere bezüglich des klaren Bezichtigens und Durchgehend-im-Blick- Habens durch das Opfer und dessen Kollegen). Bei dieser Dreiergruppe handelte es sich gemäss den schlüssigen Schilderungen des Polizisten G.________ um den Beschwerdeführer, den Mitbeschuldigten J.________ sowie eine weitere unbe- kannte Täterschaft. Der Beschwerdeführer konnte noch vor Ort sowie J.________ an der gleichen Örtlichkeit etwas später am selben Abend polizeilich angehalten werden. Das Opfer hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Novem- ber 2023 (Z. 144 ff. des Protokolls) wie auch der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023 (Z. 398 ff. des Protokolls) klar ausgesagt, dass die Person, welche bei der L.________(Örtlichkeit) durch die Polizei angehalten worden sei, am Raub beteiligt gewesen sei resp. sich nach dem Raub vom Tatort in Richtung L.________(Örtlichkeit) entfernt hatte (vgl. auch Z. 445 f., 471 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 4. Dezember 2023, wonach P1 das Mo- biltelefon gehabt habe und sicher beim Vorfall bei der Bushaltestelle dabei gewe- sen sei). Er habe die Täter während der ganzen Zeit bis zur Anhaltung durch die Polizei zu keinem Zeitpunkt aus den Augen verloren (vgl. Z. 381 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023). Auch die Auskunftsperson F.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2023 übereinstimmend aus, dass die Person, welche von der Polizei bei der L.________(Örtlichkeit) angehalten worden sei, ganz sicher bei dem Raub auf sei- nen Kollegen involviert gewesen sei (vgl. S. 2 des Protokolls). Mithin bezichtigen sowohl das Opfer als auch die Auskunftsperson die von ihnen durchgehend ver- folgte und von der Polizei unmittelbar nach der Tat festgenommene Person (den Beschwerdeführer) als Täter des Raubes. Weiter kommt hinzu, dass der Polizist G.________ vor der Anhaltung des Beschwerdeführers beobachten konnte, wie dieser mit beiden Händen in seine Jackentasche griff und drei Mobiltelefone – wo- von eines dem Opfer gehörte – auf eine Halfpipe legte sowie alsdann in Richtung I.________(Örtlichkeit) zu rennen begann (vgl. den Wahrnehmungsbericht vom 22. November 2023). Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem vorliegend inkriminierten Raub (die Polizei wurde sogleich bzw. ca. 1-2 Minuten nach dem Vorfall anvisiert und die Festnahme erfolgte ca. 5 Minuten da- nach; vgl. Z. 83 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 21. November 2023 und Z. 346 ff. des Protokolls der delegierten Einver- nahme des Opfers vom 4. Dezember 2023) in unmittelbarer Nähe des Tatorts mit dem entwendeten Mobiltelefon des Opfers gesehen wurde und dieses bei Eintref- fen der Polizei aus der Jackentasche nahm, hinlegte und davonrannte. Wieso der Beschwerdeführer nur fünf Minuten nach dem inkriminierten Raub im Besitz des Mobiltelefons des Opfers war, konnte dieser anlässlich der delegierten Einvernah- me vom 21. November 2023 nicht erklären. Vielmehr beschränkte er sich nach den entsprechenden Vorhalten darauf auszuführen, dass er keine Antwort gebe und nicht wisse, wem dieses Mobiltelefon gehöre (vgl. Z. 64 ff., 76 ff., 79 ff. des Proto- kolls). Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass ein erst wenige Minuten zuvor ent- wendetes Mobiltelefon sogleich an eine andere Person weitergegeben wird. Viel- mehr erscheint es wahrscheinlicher, dass diejenige Person, welche im Besitz eines nur kurze Zeit zuvor entwendeten Mobiltelefons ist, dieses auch entwendet hat. Auch die Aussage des Beschwerdeführers auf den Vorhalt, wonach das Opfer und 7 ein Kollege ihn und zwei weitere Personen als diejenigen Personen bezeichnet hät- ten, welche das Opfer ausgeraubt hätten, scheint wenig logisch («Ich gebe keine Antwort»; vgl. Z. 140 ff., 149 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. November 2023), wäre doch zu erwarten gewesen, dass er den entsprechen- den Vorwurf, soweit er nicht daran beteiligt war, in Abrede gestellt hätte. Anlässlich der Hafteröffnung vom 22. November 2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Anhaltung nur ein Mobiltelefon, sein eigenes, auf sich gehabt habe (vgl. Z. 134 ff. des Protokolls), was den Schilderungen des Polizisten G.________ klarer- weise widerspricht (vgl. Z. 71 ff., 103 ff., 186 f. des Protokolls der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2023; vgl. den Wahrnehmungsbe- richt vom 22. November 2023). Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers fällt generell auf, dass er sich offenbar an nichts mehr erinnern kann resp. möchte. Dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, was er vom Zeitpunkt seiner Ankunft in Bern bis zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei gemacht habe, da er be- trunken gewesen sei (vgl. Z. 57 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. November 2023), erscheint bei einer summarische Prüfung derzeit als blosse Schutzbehauptung, zumal der Atemalkoholtest des Beschwerdeführers am 20. No- vember 2023 um 22:03 Uhr zwar mit 0,69 mg/l positiv war, was indes nicht als dermassen hoch bezeichnet werden kann (vgl. S. 6 des Anzeigerapports der Kan- tonspolizei Bern vom 12. Dezember 2023). Der zeitliche und örtliche Konnex des Beschwerdeführer zum vorliegend inkrimi- nierten Raub – der Beschwerdeführer wurde nur wenige Minuten nach dem Raub in unmittelbarer Nähe zum Tatort mit dem entwendeten Mobiltelefon des Opfers festgenommen, nachdem er zunächst von der Kantonspolizei Bern davongerannt war; er konnte nicht erklären, weshalb er im Besitz des Mobiltelefons des Opfers war resp. verweigerte allgemein im Wesentlichen die Aussage – deutet stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer am vorliegend inkriminierten Raub beteiligt war. Der dringende Tatverdacht wegen Raubes wurde von der Staatsanwaltschaft an- gesichts dieser konkreten Verdachtsmomente zu Recht bejaht. 3.8 Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den dringenden Tat- verdacht ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass das Opfer an der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023 auf die Frage, ob sich eine jener Personen oder gar mehrere jener Personen, wel- che in den Vorfall vom 20. November 2023 involviert waren, auf der vorgelegten Fotovorweisung befänden, ausgesagt hat, dass Person Nr. 7 – der Beschwerdefüh- rer – es nicht sei (vgl. Z. 546 ff. des Protokolls). Dieser Umstand vermag ange- sichts der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente den dringenden Tatver- dacht indes nicht in Frage zu stellen. Das Opfer und die Auskunftsperson haben klar ausgesagt, dass es sich bei der Person, welche von der Polizei festgenommen worden ist, d.h. beim Beschwerdeführer um den am Raub beteiligten Täter handelt, welchen sie durchgehend bis zur Festnahme verfolgt und nicht aus den Augen ver- loren hätten. Zudem wurde von der Polizei beobachtet, wie der Beschwerdeführer kurze Zeit nach der Tat Deliktsgut aus seiner Tasche genommen hatte. Er konnte oder wollte nicht erklären, wie er in den Besitz des Mobiltelefons des Opfers ge- langt war. Insbesondere machte er nicht geltend, dass er das Mobiltelefon kurz zu- 8 vor von einer anderen Person erhalten hatte. Diese konkreten Verdachtsmomente sind nach wie vor bestehend. Das Opfer konnte anlässlich der Fotovorweisung zu- dem keine Person eindeutig als Täter identifizieren. Auch bezüglich der Personen Nr. 5 und 9 gab es an, dass es nicht sicher sei. Bei der Konsultation der Fotovor- weisung fällt auf, dass sich die Personen Nr. 5, 7 und 9 in ihrem Signalement stark gleichen. Sie haben identische Kopfformen, identische Frisuren und auch einen identischen Bartwuchs. Das Opfer hat mithin mit den Personen Nr. 5 und 9 letztlich Personen als mögliche Täter beschrieben, welche ein analoges Signalement wie der Beschwerdeführer haben (vgl. insoweit auch die nachvollziehbaren Ausführun- gen des Polizisten G.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. Dezember 2023 Z. 169 ff., wonach er davon ausgehe, dass sich das Opfer, wenn es traktiert werde und hinterherlaufe, das Gesicht nicht so gut ha- be einprägen können wie er). Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen des Opfers als widersprüchlich und unglaubhaft bezeichnet, ist festzustellen, dass diese zwar bezüglich des Rahmen- sachverhalts gewisse Differenzen aufweisen, etwa hinsichtlich des Umstandes, ob anlässlich der inkriminierten Tat im Hintergrund eine Kollegin der Auskunftsperson dabei gewesen ist oder nicht (vgl. Z. 71 ff., 126 ff., 164 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023). Angesichts dessen, dass das Opfer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023 angegeben hat, gemeinsam mit seinem Kollegen bis zum Vorfall zwei Liter Wein und zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme vom selben Abend nochmals einen Teil einer 1-Liter-Tetrapackung-Weisswein getrunken zu haben (vgl. Z. 599 ff., 611 ff. des Protokolls; der Atemalkoholtest am 20. November 2023 um 22:38 Uhr war positiv mit 1,13 mg/l; vgl. S. 5 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 12. De- zember 2023), und sich der Sachverhalt um ca. 21:00 Uhr, d.h. unter einge- schränkten Lichtbedingungen ereignet hatte, sind gewisse Unstimmigkeiten indes durchaus «normal» resp. nachvollziehbar. Hinsichtlich des Kerngeschehens, ins- besondere des tätlichen Übergriffs sowie der anschliessenden polizeilichen Anvi- sierung und Verfolgung der Täter, machte das Opfer demgegenüber überwiegend kongruente Aussagen, welche auch von seinem Kollegen F.________ bestätigt werden. Bezüglich der Einsetzung eines gefährlichen Gegenstandes ist das Opfer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2023 offenbar davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf den tätlichen Übergriff als solchen bezog (vgl. Z. 89 ff. des Protokolls), wohingegen er das Aufziehen der Wodka-Flasche in der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023 im Zusammenhang mit der anschliessenden Verfolgung der Täterschaft schilderte (vgl. Z. 123, 516 ff. des Pro- tokolls). Insoweit ist kein klarer Widerspruch auszumachen, zumal das Opfer auch bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2023 ausge- führt hatte, dass es zu einer Einsetzung eines gefährlichen Gegenstandes gekom- men sei und sie schliesslich die Polizei gerufen hätten, welche ihnen gesagt habe, dass sie die Täter im Auge behalten sollten. An der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 20. November 2023 hat das Opfer gleichermassen wie der Polizist G.________ ausgesagt, dass die Person, welche bei der L.________(Örtlichkeit) angehalten worden sei, drei oder vier Handys auf den Boden geworfen habe (vgl. Z. 146 f. des Protokolls). Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden 9 Bemerkungen einwendet, das Opfer habe anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023 klar ausgesagt, dass es nicht gesehen habe, ob P1 das Mobiltelefon genommen habe (vgl. Z. 452 ff. des Protokolls), ändert dies nichts am zu bejahenden dringenden Tatverdacht, zumal der Beschwerdeführer – wie vorste- hend dargetan wurde – mit dem Mobiltelefon des Opfers kurze Zeit nach der Tat angehalten, vom Opfer und dessen Kollegen durchwegs beobachtet und die Polizei zu diesem geführt worden ist. Zudem vermochte der Beschwerdeführer nicht zu er- klären, weshalb er im Besitz des Mobiltelefons war. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten, dass der mutmassliche Mittäter J.________ nicht in Un- tersuchungshaft versetzt worden ist. Wie von der Staatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme dargetan wurde, liegen die Verdachtsmomente bezüg- lich dem Beschwerdeführer und J.________ angesichts dessen, dass J.________ anders als der Beschwerdeführer erst ca. eine Stunde nach dem Vorfall angehalten werden konnte, kein Deliktsgut auf sich hatte und der Tatverdacht gegen ihn zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen einer Beteiligung an einem Gerangel erhärtet war, anders. Aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2023 an den Verteidiger des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass diese gegenüber dem Verteidiger festgehalten hat, dass der Mitbeschuldigte J.________ keinen Raub begangen hat. Vielmehr werden insoweit offensichtlich die Aussagen von J.________ selbst zusammengefasst, wonach dieser offenbar angegeben haben soll, dass er mit vier nicht überprüfbaren Kollegen gefeiert und dabei auch keinen Raub begangen haben will. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- 10 zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der 28-jährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hafteröffnung vom 22. November 2023 vor ca. ei- nem Monat – d.h. im September 2023 – als Asylbewerber in die Schweiz einge- reist, um hier zu arbeiten (Z. 40 ff. des Protokolls). Andere Gründe für seinen Asyl- antrag nannte er nicht. Die Aussichten auf einen Aufenthaltsstatus müssen ange- sichts dessen als gering bezeichnet werden, was auch dem Beschwerdeführer be- wusst sein dürfte. So antwortete er auf die Frage, ob es schlimm für ihn wäre, wenn er die Schweiz verlassen müsste: «Nein, nicht schwierig» (vgl. S. 79 f. des Proto- kolls der Hafteröffnung). Familiäre, soziale oder wirtschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind nicht erkennbar und werden von diesem auch nicht geltend gemacht. Er hat in der Schweiz weder ein Erwerbseinkommen noch eine Familie oder anderweitige soziale Bindungen. Aus dem Protokoll der delegier- ten Einvernahme vom 21. November 2023 geht hervor, dass er in Valencia (Spani- en) geboren und von Beruf Koch (ohne Ausbildung) ist. Zudem hat er im Ausland offenbar noch Familienangehörige, mit welchen er Kontakt pflegt (vgl. Z. 89 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 22. November 2023). Die fehlende persönliche und wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit gleich- zeitigen familiären Bezugspunkten im Ausland stellt ein konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar, zumal der Beschwerdeführer (Muttersprache: Arabisch) offenbar keiner Landessprache der Schweiz hinreichend mächtig ist und bereits anlässlich seiner Festnahme am 20. November 2023 manifestiert hat, dass er dazu gewillt und bereit ist, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dass er die Zurufe «Stopp-Polizei» nicht gehört haben will (vgl. Z. 130 ff. des Protokolls der delegier- ten Einvernahme vom 21. November 2023), erscheint bei einer summarischen Prü- fung derzeit als wenig glaubhaft. Weiter kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 5.2 hiernach) sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) droht. Auch dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (keine sozialen oder familiären Bindungen in der Schweiz; kein aussichtsreicher Asylantrag; keine Arbeitsstelle in der Schweiz; drohende Strafe und Landesverweisung; Auslandsbezug; keiner Landessprache der Schweiz hin- reichend mächtig; versuchtes sich Entziehen der polizeilichen Anhaltung). Diese überwiegen vorliegend klar die Beteuerung des Beschwerdeführers anlässlich der 11 Hafteröffnung vom 22. November 2023, nicht zu fliehen und sich den Strafverfol- gungsbehörden zur Verfügung zu halten resp. sich nicht durch Flucht der Strafver- folgung zu entziehen (vgl. Z. 83 ff. des Protokolls). Es ist mit grosser Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftent- lassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Aus- land oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorlie- genden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu be- anstanden. Die Fluchtgefahr wird auch vom Beschwerdeführer selbst zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. S. 7 der Beschwerde). 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 20. November 2023 festgenommen und die Un- tersuchungshaft für zwei Monate, d.h. bis am 19. Januar 2024 angeordnet. Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe sechs Monaten bis zu zehn Jahre) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von zwei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden resp. zum Zeitpunkt der Haftanordnung noch angestandenen Ermittlungshandlungen (Identifikation und Befragung der weiteren Tatbeteiligten; parteiöffentliche Befragung des Opfers; Würdigung der Unterlagen nach Eingang der Anzeige; ggf. Schlusseinvernahme mit anschliessender Anklageerhebung; vgl. S. 3 des Haftanordnungsantrages der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2023) verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung der Staats- anwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch rügt, in- dem sie vorbringe, dass er wegen eines «weiteren Delikts, für welches er sich ver- antwortlich zeichnen könnte», zu befragen sei, ohne zu erwähnen, um welches De- likt es sich handle, hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten, dass der von Seiten der Staatsanwaltschaft aufgeführte Umstand, wonach der Be- schwerdeführer noch zu einem weiteren Delikt zu befragen sein werde, mangels Offenlegung der diesbezüglichen Akten unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Entscheides). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die bloss Stellung nehmende Staatsanwaltschaft liegt von vornherein nicht vor, umso mehr als der diesbezügliche Hinweis der Staatsanwaltschaft vom Zwangs- massnahmengericht mangels Offenlegung der diesbezüglichen Akten bei der Ent- scheidfindung gar nicht (zum Nachteil des Beschwerdeführers) berücksichtigt wur- de. Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die beste- 12 hende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten (vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hin- weisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer ge- wissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Ersatz- massnahmen wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt. 5.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt A.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 8. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14