11 walt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht erstatten. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2023 (KZM 23 1592) wird aufgehoben. Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.