135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das vorinstanzliche Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (KZM 23 1592) fällt, von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO (in ihrer Fassung bis zum 31. Dezember 2023) ausgenommen ist. Derjenige Teil, der auf das Beschwerdeverfahren BK 23 531 fällt, ist von der Rückzahlungspflicht befreit. Eine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 StPO (in ihrer Fassung vom 1. Januar 2024) entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen An-