Es verbleibt den BVD die noch andauernde ambulante Massnahme unter den in den Akten erwähnten Auflagen fortzusetzen und entsprechend zu vollziehen. 4.6.1 Am 8. Januar 2024 liessen die BVD der Beschwerdekammer ihr Gesuch um Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB im nachträglichen richterlichen Verfahren zur Orientierung zukommen. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit dieses Gesuchs wird vom zuständigen Sachgericht vorzunehmen sein und kann aufgrund der Ausführungen hiervor im vorliegenden Verfahren offenbleiben.