Mit Blick auf das Gesagte erscheint nach vorläufiger Beurteilung die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, mithin nicht als erfüllt. Die Anordnung von Sicherheitshaft erweist sich gestützt auf das Gesagte als nicht rechtens. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu allfälligen besonderen Haftgründen und der Verhältnismässigkeit (Ersatzmassnahmen). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist aufzuheben.