Somit erfüllt er aus unserer Sicht grundlegend die Kriterien der bedingten Entlassung. Voraussetzung für ein weiteres Gelingen bei der Umsetzung seines prosozialen Lebensentwurfes sind hierbei eine anhaltende Alkohol- und Drogenabstinenz mit entsprechenden Kontrollen, sowie eine niederschwellige Unterstützung in der Alltagsbewältigung (Bewährungshilfe). Einerseits könnte die fortlaufende Teilnahme an einer Suchtgruppe (Prämisse: Alkoholkonsum) dabei unterstützend sein. Andererseits ist eine Behandlung aus forensischer Sicht i.S. einer weiterführenden deliktorientierten Therapie angezeigt.» (pag. 878). Auch Dr. med. D.__