61 StGB erreicht haben. Er konnte ausreichende Fortschritte sowohl in der Persönlichkeitsentwicklung (intrinsische Motivation, Veränderungsbereitschaft) als auch in deliktpräventiver Sicht (Senkung Deliktmotivation, Erhöhung Steuerungsfähigkeit) erzielen. Zudem gelang es ihm sich eine berufliche Anschlusslösung (4. Lj. Metallbauer / Firma J.________) zu organisieren und eine gesicherte Wohnsituation in Aussicht gestellt zu bekommen. Somit erfüllt er aus unserer Sicht grundlegend die Kriterien der bedingten Entlassung.