Diesen Faktoren sei er sich in dieser Situation wenig bewusst gewesen bzw. habe diese in ihrer Bedeutung unterschätzt. Er habe bedürfnisorientiert und unreif gehandelt. Sein Risikomanagement anhand konkreter Erfahrungen im Umgang mit Alltagssituationen konsequent anzuwenden, werde im Therapieverlauf weiterhin im Fokus der Behandlung stehen. Das E.________ hielt insgesamt deshalb an seiner Empfehlung, welche in der Massnahmendokumentation vom 23. August 2023 festgehalten ist, fest (pag. 916 ff.). Die Empfehlung vom 23. August 2023 lautete wie folgt: «Herr A.________ wird per 24. November die max. Massnahmendauer im Art. 61 StGB erreicht haben.