Nachdem er anfänglich leichtes Unverständnis geäussert habe, habe er eingeräumt, dass sein Verhalten unüberlegt gewesen und er zumindest partiell sein erarbeitetes Risikomanagement nicht angewendet habe. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ein solides Verständnis seiner Risikoeigenschaften bzw. seiner persönlichkeitsbedingten risikorelevanten Faktoren verfüge und sich reflektiert damit auseinandersetzen könne. Auch habe er die Geschehnisse bereichsübergreifend und unabhängig von seinem Gegenüber offen geschildert und habe mehr Details mitgeteilt als nur das Minimum an Antworten.