9 en, unter Alkoholeinfluss dem Deliktsmechanismus entspreche und das Fehlverhalten mit dem grössten Risiko darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich auf eine gründliche Aufarbeitung der Vorfälle vom Wochenende vom 28./29. Oktober 2023 eingelassen. Nachdem er anfänglich leichtes Unverständnis geäussert habe, habe er eingeräumt, dass sein Verhalten unüberlegt gewesen und er zumindest partiell sein erarbeitetes Risikomanagement nicht angewendet habe.