Damit erscheint das Vorliegen einer psychischen Störung als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die zur Verfügung gestellte Akten als fraglich. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, eine abschliessende Würdigung vorzunehmen. 4.5.3 Mit Verfügung vom 8. November 2023 attestieren die BVD dem Beschwerdeführer einen beeindruckenden Vollzugsverlauf.