sich im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung der Rechtsmässigkeit der Sicherheitshaft nicht einordnen lassen. Auch wenn es sich vorliegend um eine Vorabstellungnahme im Hinblick auf ein allfällig einzuholendes Gutachten handelt, vermögen die durch die BVD festgehaltenen Ausführungen von Dr. med. D.________ für die vorliegende Prüfung nicht auszureichen. Damit erscheint das Vorliegen einer psychischen Störung als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die zur Verfügung gestellte Akten als fraglich.