Der Telefonnotiz kann nicht rechtsgenüglich entnommen werden, gestützt auf welche Informationen der Sachverständige diese Ausführungen machte. Weder lässt sich der Telefonnotiz die Grundlage des Gesprächs (Sachverhalt, Ausgangslage, Schilderung des Vorfalls) noch eine konkrete Fragestellung entnehmen, so dass das Gespräch und die Ausführungen von Dr. med. D.________ sich im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung der Rechtsmässigkeit der Sicherheitshaft nicht einordnen lassen.