8 daraus entstandene Telefonnotiz darüber hinaus festzuhalten, dass diese nicht als ausreichende erläuternde Stellungnahme von Dr. med. D.________ im Hinblick auf die zu prüfende Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB qualifiziert werden kann. Der Telefonnotiz kann nicht rechtsgenüglich entnommen werden, gestützt auf welche Informationen der Sachverständige diese Ausführungen machte.