Er habe beruflich erhebliche Schwierigkeiten gehabt, Alkohol sei ein Thema gewesen, er sei sozial desinteressiert gewesen und nicht in der Lage, Intimbeziehungen zu halten, auch sein sonstiges soziales Umfeld sei eher schwierig gewesen, u.v.m. – also ein ganzer Strauss an Aspekten, die schlussendlich zu einem schweren Delikt geführt hätten.». Sodann wird seitens von den BVD wiederum auf die im Gutachten gestellte Diagnose der Persönlichkeitsentwicklungsstörung Bezug genommen (pag. 928). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer schweren psychischen Störung. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen