hat dies aber in seinem Verlaufsgutachten von 2022 bereits angezweifelt und festgehalten, dass Herr A.________ zum Tatzeitpunkt ein schwer eingeschränktes psychosoziales Funktionsniveau gezeigt habe, welches schon damals zur Diagnose einer schweren psychischen Störung hätte Anhaltspunkte geben können: Er habe beruflich erhebliche Schwierigkeiten gehabt, Alkohol sei ein Thema gewesen, er sei sozial desinteressiert gewesen und nicht in der Lage, Intimbeziehungen zu halten, auch sein sonstiges soziales Umfeld sei eher schwierig gewesen, u.v.m. – also ein ganzer Strauss an Aspekten, die schlussendlich zu einem schweren Delikt geführt hätten.».