__ der BVD statt. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer psychischen Störung ist darin u.a. Folgendes festgehalten: «Bei Herrn A.________ liege zwar ein Erstgutachten vor, welches keine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostiziere (u.a. aufgrund des jungen Alters von Herrn A.________). Herr D.________ hat dies aber in seinem Verlaufsgutachten von 2022 bereits angezweifelt und festgehalten, dass Herr A.________ zum Tatzeitpunkt ein schwer eingeschränktes psychosoziales Funktionsniveau gezeigt habe, welches schon damals zur Diagnose einer schweren psychischen Störung hätte Anhaltspunkte geben können: