Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung dagegen konnten zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht überprüft werden (pag. 636 ff.). In der Beurteilung zur Sitzung der Konkordatlichen Fachkommission vom 6. März 2023 wird auf dieses Gutachten und die darin gestellten Diagnosen Bezug genommen und festgehalten, dass zwar keine psychische Störung im engeren Sinne zu diagnostizieren gewesen sei, das Ausmass der damaligen Alkoholproblematik jedoch erheblich gewesen sei (pag. 798). Im Protokoll der Vollzugsplansitzung des Massnahmenzentrums E._____