59 Abs. 1 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne genügen den Anforderungen. Eine mässig ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzung nicht (BGE 145 IV 1 E. 3.5.2). Mit Gutachten von Dr. med. G.________ vom 27. Juni 2019 wurde dem Beschwerde-