59 StGB ist regelmässig der Geisteszustand des Täters erster Anknüpfungspunkt (HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N. 6 zu Art. 59 StGB). Stets muss eine Anomalie vorliegen, die von Krankheitswert ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 9 zu Art. 59 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB.