2019, N. 42 zu Art. 62c StGB). Nach Ablauf der Höchstdauer der bestehenden Massnahme und bis zum Vorliegen des im Nachverfahren zu treffenden neuen Massnahmeurteils hat sich ein Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (BGE 145 IV 65 E. 2.8.1; 139 IV 175 E. 1.2). Ab dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im nachträglichen Verfahren liegt ein gültiger Vollzugstitel vor (BGE 142 IV 105 E. 5.7). 4.5.2 Eine stationäre Massnahme nach Art.