62c Abs. 3 StGB kann das Gericht an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Entscheide über den Ersatz einer Massnahme durch eine andere ergehen im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO (HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 363 StPO; HEER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 62c StGB).