Über den Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 5. Februar 2020 eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) und eine begleitende ambulante Suchtbehandlung (Art. 63 StGB) angeordnet. Die BVD haben die Massnahme für junge Erwachsene mit Verfügung vom 20. November 2023 wegen Erreichen der Höchstdauer per 24. November 2023 und nicht eingetretener Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aufgehoben. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde der Beschwerdeführer per 25. November 2023 vorläufig festgenommen und angeordnet, dass er mit Erreichen der Höchstdauer der Massnahme in den F.________ eingewiesen werde.