6 4.5.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind. Über den Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 5. Februar 2020 eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) und eine begleitende ambulante Suchtbehandlung (Art. 63 StGB) angeordnet.