_ vom 15. November 2023. Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert dieser Telefonnotiz in Frage, zumal daraus nicht hervorgehe, welche Informationen über den Vorfall vom 28./29. Oktober 2023 an Dr. med. D.________ weitergegeben worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Ausführungen vor Dr. med. D.________ auf unvollständigen Informationen und Annahmen beruhen würden. Schliesslich wird von Seiten des Beschwerdeführers das Vorliegen einer schweren psychischen Störung in Frage gestellt, weshalb zusammenfassend nicht ernsthaft zu erwarten sei, dass eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden würde.