Dort sei festgehalten worden: «Aus heutiger Sicht ist eine bedingte Entlassung aus der Massnahme nach Art. 61 StGB kurz vor dem Erreichen der maximalen Massnahmendauer aufgrund der erzielten Behandlungserfolge aus forensisch-therapeutischer Sicht grundsätzlich zu unterstützen.» Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ein solides Verständnis seiner Risikoeigenschaften bzw. seiner persönlichkeitsbedingten risikorelevanten Faktoren verfüge und sich reflektiert damit auseinandersetzen könne. Im Weiteren stützen die BVD ihren Antrag auf eine Telefonnotiz mit Dr. med. D.________ vom 15. November