Diese Behauptung werde von den BVD nicht belegt und finde auch in den Akten keine Stütze. Vielmehr sei es so, dass der Sexualkontakt mit der Frau am Wochenende des 28./29. Oktober 2023 genau so verlaufen sei, wie es der Beschwerdeführer in der bislang 4 Jahre andauernden Massnahme gelernt habe. Die BVD würden mithin mit dem in Aussicht gestellten Antrag auf ein Gesuch um Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB und vorgängiger Sicherheitshaft aus Sicht des Beschwerdeführers völlig über das Ziel hinaus schiessen. Dieser Meinung seien offenbar auch die Verantwortlichen und Therapeuten des Massnahmenzentrums E.________.