Der Risikofaktor Triebdruck werde durch keinerlei Beweismittel gestützt. Es würden einzig die Aussagen des Beschwerdeführers vorliegen, wonach er mit der Frau einvernehmlich und – explizit ohne Triebdruck – friedlich Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die BVD würden aber offenbar davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer ein permanenter «Triebdruck» vorliege, dass mit anderen Worten Sexualkontakte des Beschwerdeführers ohne Triebdruck gar nicht möglich seien. Diese Behauptung werde von den BVD nicht belegt und finde auch in den Akten keine Stütze.