5 schwerdeführer seine Persönlichkeitsanteile besser habe kontrollieren können als zum Zeitpunkt seines Anlassdelikts. Gleichzeitig werde aber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an diesem Wochenende unter starkem Alkoholeinfluss gestanden habe und so eine vollumfängliche Selbstkontrolle nicht habe vorhanden sein können. Diese Schlussfolgerungen der BVD seien unhaltbar. Der Risikofaktor Triebdruck werde durch keinerlei Beweismittel gestützt.