Die BVD hätten diese Überlegungen ausser Acht gelassen und seien ohne nähere Berechnung aufgrund der drei Liter Bier von einem «massiven» Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ausgegangen. Dabei gehe es bei dem von den BVD genannten Risikofaktor nicht um die absolute Menge Alkohol, sondern um den Alkoholpegel. Dieser Wert sei um 01.30 Uhr mit einem Wert von rund 0,2 Promille weit weg von einem «zentralen Risikofaktor» gelegen. Der Beschwerdeführer sei sich genau bewusst gewesen, dass er eben keinen hohen Alkoholpegel aufgewiesen habe und habe sich jederzeit gut unter Kontrolle gehabt und habe gewusst, was er mache. Dies werde denn auch von den BVD eingeräumt, wonach der Be-